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Gemeinde
Prem
am Lech

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag:

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Reservierung von Zimmern / Ferienwohnungen nicht ohne rechtliche Regelungen. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis- den Gastaufnahmevertrag.

Wie alle Verträge, kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden.

Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Objekt bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
     
  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zuer Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welcher Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
     
  3. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast Schadenersatz zu leisten.
     
  4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der Gastwirt ersparten Aufwendungen. (Ü/F - 20%).
     
  5. a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer / Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben um Ausfälle zu vermeiden.

    b) Bis zur anderweitigen Vergeben der Zimmer / Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu zahlen.
     
  6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

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Auf Wunsch werden Ihnen die Unterlagen vom Vermieter bei Reservierung zugeschickt!