Räum- und Streupflicht
Geschrieben von marion am 29.12.20 um 9:38 Uhr • Artikel lesen
Die Gemeindeverwaltung Prem weist auf die geltende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherheit der Gehbahnen im Winter hin. Die Verordnung kann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Die Gemeinde weist insbesondere darauf hin, dass die An- und Hinterlieger die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehbahnen innerhalb der geschlossenen Ortschaft bei Bedarf zu räumen und zu streuen haben. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, besteht die Räum- und Streupflicht auf einem Gehstreifen im Fahrbahnbereich (in einer Breite von einem Meter vom Fahrbahnrand gemessen). Die Sicherungsarbeiten sind an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr durchzuführen und bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee ist so am Rande der Geh- oder Fahrbahn zu lagern, dass der Verkehr auf der Straße weder gefährdet noch erschwert wird. Die Gemeinde weist darauf hin, dass es nicht zulässig ist, Schnee von privaten Flächen, Hofeinfahrten oder Randstreifen auf die Straße zu werfen.
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