Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021
Geschrieben von marion am 29.12.20 um 10:14 Uhr • Artikel lesen
Vorbehaltlich der Entscheidung des Gemeinderates bezüglich einer Änderung der Grundsteuerhebesätze und der Erteilung anderslautender Grundsteuerbescheide 2021 wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes
die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tag die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen heute ein schriftlicher Steuerbescheid 2021 zugegangen wäre. Dies bedeutet, dass Steuerschuldner, die für 2021 keinen Grundsteuerbescheid erhalten, in diesem Jahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Die Grundsteuer für 2021 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen, jeweils fällig am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2021
Abweichend hiervon werden Kleinbeträge bis 30,00 € in vollem Umfang fällig am 15.08.2020
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